Beratung
Sanierung
Insolvenzantrag
Antragsstellung und Vertretung gegenüber dem Insolvenzgericht sowie Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter.
Bereits der Insolvenzantrag kann mit einem Insolvenzplan verbunden werden. Dieser sieht einen Schuldenvergleich vor und ermöglicht eine vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Eigenverwaltung
Geschäftsführer Haftung
Gläubigerinteressen
Meine Kanzlei ist darauf spezialisiert, Geschäftsführer und Unternehmen rund um das Thema Sanierung und Insolvenz zu beraten.
Hierbei stehe ich Ihnen in einer wirtschaftlichen Krise beratend zur Seite und unterstütze Sie bei der Sanierung Ihres Unternehmens. Ich helfe Ihnen bei der Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes und übernehme die Verhandlung mit Ihren Gläubigern.
Da gerade GmbH Insolvenzen oftmals mit haftungs- und auch strafrechtlichen Fragestellungen für den GmbH Geschäftsführer verbunden sind, gilt es hierbei, persönliche Haftungsrisiken des Unternehmers bzw. des GmbH Geschäftsführers rechtzeitig zu erkennen und zu minimieren.
Ist das gerichtliche Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz) unumgänglich, so übernehme ich für Sie die Antragsstellung sowie die Vertretung gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter. Das gerichtliche Insolvenzverfahren ist nicht zwangsläufig mit einer Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit verbunden, sondern bietet ebenfalls Sanierungsmöglichkeiten.
Insbesondere das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) fördert die Möglichkeiten einer Eigenverwaltung mit dem Ziel der Unternehmenssanierung. Ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens außerdem das Schutzschirmverfahren beantragt werden. Das Insolvenzgericht kann hier Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen aussetzen und dem Unternehmen die Gelegenheit zur Vorlage eines Insolvenzplans geben.
Die Unternehmenssanierung ist auch der zentrale Gedanke der kürzlich verabschiedeten EU-Restrukturierungsrichtlinie. Diese wird bis spätestens Juli 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden und bietet Unternehmen die Möglichkeit eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, in dem unter Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Restrukturierungsplan erarbeitet wird.
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Dr. Katrin Alegren-Benndorf LL.M.
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